Hallo!
Also, Wettbewerbsrecht ist meine Baustelle. Deshalb erlaube ich mir mal, den Kommentar meines Vorredners zu konkretisieren.
Das Angebot dürfte gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, wonach gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz -und der liegt bereits wegen der einseitigen Verwendung der Internetseite vor - der Preis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden muss. Das ist zwar der Fall - die Gerichtskosten sind nicht Bestandteil der Dienstleistung und müssen daher nicht mit angegeben werden -, es fehlt jedoch der Hinweis auf diesen Umstand. So lange daher nicht neben den Betrag geschrieben wird, dass er sich „inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ verstehe, ist das Angebot wohl wettbewerbswidrig.
Eine Irreführung liegt dagegen eher fern, da der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Mandant davon ausgehen wird, dass der Preis sich auf die Kosten des Anwalts, nicht aber auf Gerichts- und/oder Verwaltungskosten bezieht. Man könnte an eine Irreführung durch Unterlassung denken, aber auch das dürfte ausscheiden - über die anfallenden Gerichtskosten wird ja schließlich informiert.
Also: „30,00 € inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile“ und die Welt ist in Ordnung.
So, ich leg mich wieder hin. Allen Beteiligten ein frohes Neues und allseits gute Besserung,
Christian